Handelsregisteramt

Der Verein ist eingetragen

Mitgliedschaft

Der Verein ist so gut, wie die Menschen die dahinter stehen.
Wir beziehen keine Einnahmen aus öffentlichen Geldern. Wir retten die Tiere mit den freiwilligen Mitgliedsbeiträgen und Spenden.

Wir freuen uns auf die Unterstützung von jedem Mitglied❣️

25 .- sFr. pro Jahr

15 .- sFr. pro Jahr

Patenschaft übernehmen

Mit einer Patenschaft unterstützt man einen ausgewählten Hund.
Es ist möglich die Patenschaft (Futter und Unterbringungskosten) für einen Hund zu übernehmen, den wir bereits aus der Tötung retten konnten. Im Register «Zuhause gesucht» sind alle  zu vermittelnden Hunde und deren Paten aufgelistet.

Wer möchte kann jedoch auch anfragen, welche Hunde zur Zeit auf der «Todesliste» stehen. Mit der monatlichen Patenschaft werden wir  die Kosten bis zur Vermittlung abdecken.

35 .- sFr. pro Monat

Spenden

Spenden nehmen wir gerne auf dem Vereinskonto entgegen. Damit werden Tierarztkosten, Transportkosten und weiteres finanzieren.

Natürlich freuen wir uns auch auf Sachspenden aller Art. Sie müssen nicht neu sein. Wir freuen uns auch auf gebrauchte, aber noch funktionelle Sachen.

SGKB Rorschach 
CH09 0078 1625 0466 4200 0

über den Verein

Statuten des Vereins amazing-dog rescue

1. Name und Sitz

Unter dem Namen «amazing-dog rescue» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Rorschach.

2. Zweck

Der Verein Förderung sämtlicher Anliegen des Tierschutzes, insbesondere des Schutzes von Hunden. Dazu erbringt der Verein vor allem folgende Tätigkeiten: Rettung von Hunden im Ausland sowie Betrieb eines Hundeshelters.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke, ist nicht gewinnorientiert sowie konfessionell und politisch neutral.

3. Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche den Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.

Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche oder juristische Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.

Passivmitglieder ohne Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlich eingereichtem Gesuch an den Präsidenten. Der Entscheid des Vorstands ist endgültig.

Der Eintritts- und der Jahresbeitrag für die Mitglieder wird jährlich von der Generalversammlung festgesetzt.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

– Austritt
– Ausschluss
– Todesfall bei natürlichen Personen.

Der Austritt erfolgt mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand. Er kann nur auf Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag geschuldet.

Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder die Interessen des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt nur nach Anhörung des Mitgliedes und wird diesem schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss gilt per sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Generalversammlung besteht nicht.

Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder eine Nachschusspflicht ist ausgeschlossen.

4. Organe

Die Organe des Vereins sind:

A. Generalversammlung
B. Vorstand
C. Kontrollstelle

A. Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.

Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten.

Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Kontrollstelle einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind Folgende:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
b) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Berichts der Kontrollstelle;
c) Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle;
d) Festsetzung des Jahresbudgets und der Jahresbeiträge;
e) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle;
f) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder;
g) Entscheid über wichtige, ihr vom Vorstand unterbreitete Geschäfte;
h) Änderung der Statuten;
i) Auflösung des Vereins.

Beschlüsse an der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Alle anwesenden Aktivmitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist bei natürlichen Personen nicht zulässig.

Bei der Beschlussfassung über die eigene Décharge-Erteilung, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied und dem Verein ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

B. Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

– Präsident
– Vizepräsident
– Weiteren Vorstandsmitgliedern

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Generalversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (der auch per E-Mail gefasst werden kann) gültig.

Der Vorstand kann einen Betriebsausschuss sowie weitere Kommissionen bilden und diesen einzelne seiner Aufgaben delegieren. Diese Organe unterstehen der Aufsicht des Vorstandes.

Ämterkumulation ist zulässig.

Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins übertragen werden. Es sind dies insbesondere:
a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen
b) Generalversammlung;

Erlass von Reglementen;
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
d) Buchführung.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig und hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Auslagen und Spesen.

C. Kontrollstelle

Der Verein kann freiwillig eine Revision durch eine zu wählende Kontrollstelle durchführen. Das zuständige Organ für die Wahl oder Abwahl der Kontrollstelle ist die Generalversammlung. Die Kontrollstelle kann eine natürliche oder juristische Person sein, welche nicht Mitglied des Vereins sein muss. Sie wird jeweils für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Kontrollstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und stellt der Generalversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber dem Vorstand.

5. Vereinsvermögen und Haftung

Das Vermögen des Vereins setzt sich aus Spenden, Mitgliederbeiträgen und anderen freiwilligen Zuwendungen zusammen.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

6. Statutenänderung und Auflösung

Für eine Statutenänderung oder die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder sowie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Wird eines der Quoren nicht erreicht, ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite

Generalversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig.

Im Falle der Auflösung des Vereins werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen

Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Diese Regelung ist unwiderruflich.

7. Inkrafttreten der Statuten

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt und sofort in Kraft gesetzt.

Die Präsidentin
Manuela Sutter-Liner

Der Protokollführer
Jörg Oelkers